Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) die Änderungsmechanismen in Nr.1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken für unwirksam erklärt. Daher sind nach diesen Änderungsmechanismen vorgenommene Text- und Preisänderungen ebenfalls unwirksam. Deshalb müssen wir – Sie als Kunde und wir als Bank – die Grundlage unserer weiteren Geschäftsbeziehung neu vereinbaren.
AGB-Zustimmung
Ihr Handeln ist gefragt: Bitte geben Sie uns Ihr Einverständnis
Das ist jetzt zu tun
Ende März haben Sie von uns Post bekommen – entweder per Brief oder in Ihrem ePostfach. Dort sind alle Informationen rund um die Zustimmung zu unseren Entgelt- sowie Vertragsbedingungen enthalten.
Am einfachsten können Sie über den QR-Code zustimmen, den Sie in Ihrem Brief finden. Den scannen Sie mit Ihrem Handy oder Tablet ein. Ihre Zustimmung ist dann in wenigen Schritten erledigt. Alternativ können Sie uns die unterschriebene Zustimmungserklärung, die unserem Brief beiliegt, zuschicken. Darüber hinaus können Sie persönlich in der Bank oder mündlich per Telefon zustimmen.
Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Kundenberater gern zur Verfügung.
Antworten auf Ihre Fragen
Ende März haben Sie von uns Post bekommen – entweder per Brief oder in Ihrem ePostfach. Dort sind alle Informationen rund um die Zustimmung zu unseren Entgelt- sowie Vertragsbedingungen enthalten.
Wir bitten Sie, uns möglichst bald Ihre Zustimmung zu unseren aktuellen Entgelt- und Vertragsbedingungen zu geben, spätestens bis zum 31. Mai 2022. Denn eine gute und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung mit Ihnen ist uns sehr wichtig. Dafür ist eine rechtssichere Vertragsgrundlage unerlässlich.
Am einfachsten können Sie über den QR-Code zustimmen, den Sie in Ihrem Brief finden. Den scannen Sie mit Ihrem Handy oder Tablet ein. Ihre Zustimmung ist dann in wenigen Schritten erledigt. Alternativ können Sie uns die unterschriebene Zustimmungserklärung, die unserem Brief beiliegt, zuschicken. Darüber hinaus können Sie persönlich in der Bank oder mündlich per Telefon zustimmen.
Für unsere minderjährigen Kunden haben die Erziehungsberechtigten einen Brief mit den Unterlagen zur Zustimmung bekommen. Die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Kindes reicht aus.
Ja, wenn Sie Mitkontoinhaber eines Gemeinschaftskontos sind, können Sie allein die Zustimmung geben.
Ja. Die Zustimmung ist für alle angeschriebenen Personen eines Haushaltes zu erteilen. Bspw. für sich selbst, für Gemeinschaftskonten, als gesetzlicher Vertreter für Minderjährige, als gesetzlicher Vertreter für juristische Personen.
Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vorgehen im Falle von Änderungen musste überarbeitet werden. Bisher sah es vor, dass eine Zustimmung zu Änderungen als erteilt gilt, wenn der Kunde nach einer Information darüber innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nicht widersprochen hat. Unter Beachtung des zugrunde liegenden BGH-Urteils kann dieses Vorgehen nicht mehr angewandt werden.
Wir informieren Sie spätestens zwei Monate, bevor Änderungen wirksam werden – entweder schriftlich oder online. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Entgelte ändern oder wenn Änderungen dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn Sie aktiv zustimmen. Anders verhält es sich, wenn wir etwa wegen geänderter gesetzlicher Vorgaben die Geschäftsbedingungen anpassen müssen. Darüber informieren wir Sie natürlich, Sie müssen jedoch nicht aktiv zustimmen.
Tipp: Nachhaltiger und Ressourcen schonender ist es, wenn Sie das elektronische Postfach des Online Bankings nutzen. Dazu beraten wir Sie gern.
Eine gute und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung mit Ihnen ist uns sehr wichtig. Um unser Vertragsverhältnis weiterführen zu können, ist eine gültige Vertragsgrundlage durch Ihre Zustimmung zu den neuen Entgelt- und Vertragsbedingungen unerlässlich. Falls Sie dauerhaft nicht zustimmen möchten, müssten wir die gemeinsame Geschäftsbeziehung beenden.
Gerne stellen wir Ihnen die Unterlagen nochmal zur Verfügung. Bitte erteilen Sie hierfür einen entsprechenden Auftrag.
Für weitere Informationen steht Ihnen Ihr Kundenberater gern zur Verfügung.